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verfahrensrecht:zustimmung_zur_elektronischen_zustellung_durch_andere_empfaenger

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Zustimmung zur elektronischen Zustellung durch andere Empfänger

§ 173 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustimmung zur elektronischen Zustellung durch andere Empfänger.

§ 173 (4) ZPO

An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

siehe auch

§ 173 ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.

verfahrensrecht/zustimmung_zur_elektronischen_zustellung_durch_andere_empfaenger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:09 von 127.0.0.1