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verfahrensrecht:sichere_uebermittlungswege_fuer_bestimmte_berufsgruppen_und_behoerden

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Sichere Übermittlungswege für bestimmte Berufsgruppen und Behörden

§ 173 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bestimmte Berufsgruppen und Behörden einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen müssen.

§ 173 (2) ZPO

Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: 1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie 2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

siehe auch

§ 173 ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.

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