§ 296 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.
§ 296 (1) ZPO → Zulassung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel
Bestimmt, dass verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zugelassen werden, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern oder die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.
§ 296 (2) ZPO → Zurückweisung bei Verzögerung des Rechtsstreits
Erlaubt die Zurückweisung verspäteter Mittel, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
§ 296 (3) ZPO → Verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage
Regelt, dass verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage nur zugelassen werden, wenn die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.
§ 296 (4) ZPO → Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes
Verlangt die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes auf Verlangen des Gerichts in den Fällen der Absätze 1 und 3.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Fristen und der Ordnung des Verfahrens, um eine zügige und faire Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten.