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§ 296 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes auf Verlangen des Gerichts in den Fällen der Absätze 1 und 3.
In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.
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