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§ 296 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zugelassen werden, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern oder die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.
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