§ 160a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.
§ 160a (1) ZPO → Vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts
Erlaubt die vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts.
§ 160a (2) ZPO → Herstellung und Ergänzung des Protokolls
Regelt die unverzügliche Herstellung des Protokolls nach der Sitzung und die Bedingungen für dessen Ergänzung.
§ 160a (3) ZPO → Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen
Beschreibt die Möglichkeiten zur Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen.
§ 160a (4) ZPO → Löschung der vorläufigen Aufzeichnungen
Legt fest, wann die vorläufigen Aufzeichnungen zu löschen sind.
§ 160a (5) ZPO → Endgültige Herstellung des Protokolls
Erlaubt die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger.
§ 160a (6) ZPO → Einsicht in vorläufige Aufzeichnungen
Regelt die Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen durch den Vorsitzenden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die grundlegenden Abläufe und Anforderungen für das Verfahren vor den Gerichten, einschließlich der Protokollierung, der Ladung und der Fristen.