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verfahrensrecht:loeschung_der_vorlaeufigen_aufzeichnungen

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Löschung der vorläufigen Aufzeichnungen

§ 160a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wann die vorläufigen Aufzeichnungen zu löschen sind.

§ 160a (4) ZPO

Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen, 1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; 2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.

verfahrensrecht/loeschung_der_vorlaeufigen_aufzeichnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:05 von 127.0.0.1