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§ 160a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts.
Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.
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