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verfahrensrecht:einsicht_in_vorlaeufige_aufzeichnungen

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Einsicht in vorläufige Aufzeichnungen

§ 160a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen durch den Vorsitzenden.

§ 160a (6) ZPO

Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.

verfahrensrecht/einsicht_in_vorlaeufige_aufzeichnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:05 von 127.0.0.1