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§ 160a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger.
Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.
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