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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:endgueltige_herstellung_des_protokolls

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Endgültige Herstellung des Protokolls

§ 160a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger.

§ 160a (5) ZPO

Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.

verfahrensrecht/endgueltige_herstellung_des_protokolls.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:05 von 127.0.0.1