§ 527 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.
§ 527 (1) ZPO → Zuweisung an Einzelrichter zur Vorbereitung
Ermöglicht dem Berufungsgericht, die Sache einem Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuzuweisen, wenn der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen wird.
§ 527 (2) ZPO → Förderung der Sache durch den Einzelrichter
Der Einzelrichter soll die Sache so weit fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann und kann einzelne Beweise erheben.
§ 527 (3) ZPO → Entscheidungsbefugnisse des Einzelrichters
Der Einzelrichter hat Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Verfahrensfragen, wie der Verweisung, Kostenentscheidungen und bei Säumnis.
§ 527 (4) ZPO → Einverständnis der Parteien für Entscheidungen
Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt das Berufungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen Berufung eingelegt werden kann, und der Zuständigkeiten innerhalb des Berufungsgerichts.