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verfahrensrecht:foerderung_der_sache_durch_den_einzelrichter

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Förderung der Sache durch den Einzelrichter

§ 527 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Einzelrichter die Sache so weit fördern soll, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann.

§ 527 (2) ZPO

Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

siehe auch

§ 527 ZPO → Vorbereitender Einzelrichter
Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.

verfahrensrecht/foerderung_der_sache_durch_den_einzelrichter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:13 von 127.0.0.1