Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einverstaendnis_der_parteien_fuer_entscheidungen

finanzcheck24.de

Einverständnis der Parteien für Entscheidungen

§ 527 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Einzelrichter, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen zu entscheiden.

§ 527 (4) ZPO

Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

siehe auch

§ 527 ZPO → Vorbereitender Einzelrichter
Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.

verfahrensrecht/einverstaendnis_der_parteien_fuer_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:13 von 127.0.0.1