§ 302 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.
§ 302 (1) ZPO → Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung
Ermöglicht ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung, wenn nur die Verhandlung über die Forderung entscheidungsreif ist.
§ 302 (2) ZPO → Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt
Erlaubt die Ergänzung des Urteils nach § 321, falls kein Vorbehalt im Urteil enthalten ist.
§ 302 (3) ZPO → Endurteil bei Vorbehaltsurteil
Bestimmt, dass ein Vorbehaltsurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil gilt.
§ 302 (4) ZPO → Rechtsstreit bei vorbehaltener Aufrechnung
Regelt die Fortführung des Rechtsstreits bei vorbehaltener Aufrechnung und die Folgen, falls der Anspruch des Klägers unbegründet war.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Prozessführung, der Rechte und Pflichten der Parteien sowie der gerichtlichen Entscheidungen und deren Vollstreckung.
§ 599 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.
§ 599 (1) ZPO → Vorbehalt der Rechte des Beklagten
Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
§ 599 (2) ZPO → Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt
Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
§ 599 (3) ZPO → Endurteil bei Vorbehaltsurteil
Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen, das ohne mündliche Verhandlung auskommt und auf einem schriftlichen Antrag basiert.