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§ 599 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass dem Beklagten, der dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorbehalten ist, wenn er verurteilt wird.
Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
§ 599 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.
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