Verschulden

Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO → Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24