§ 376 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen, insbesondere in Bezug auf ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§ 376 (1) ZPO → Vernehmung von Beamten und Richtern bei Amtsverschwiegenheit
Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 376 (2) ZPO → Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages und anderer Gremien
Für Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für Angestellte einer Fraktion gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 376 (3) ZPO → Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht
Eine Genehmigung zur Aussage ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
§ 376 (4) ZPO → Zeugnisverweigerung durch den Bundespräsidenten
Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde.
§ 376 (5) ZPO → Geltung der Vorschriften nach Beendigung des Dienstes
Diese Vorschriften gelten auch nach Beendigung der Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit, soweit es sich um während dieser Zeit bekannt gewordene Tatsachen handelt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Vernehmung und der besonderen Vorschriften für bestimmte Personengruppen.