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verfahrensrecht:zeugnisverweigerung_durch_den_bundespraesidenten

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Zeugnisverweigerung durch den Bundespräsidenten

§ 376 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Bundespräsident das Zeugnis verweigern kann, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde.

§ 376 (4) ZPO

Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

siehe auch

§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.

verfahrensrecht/zeugnisverweigerung_durch_den_bundespraesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:52 von 127.0.0.1