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§ 376 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen ist.
Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.
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