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verfahrensrecht:genehmigung_zur_aussage_durch_das_prozessgericht

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Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht

§ 376 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen ist.

§ 376 (3) ZPO

Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

siehe auch

§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.

verfahrensrecht/genehmigung_zur_aussage_durch_das_prozessgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:52 von 127.0.0.1