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verfahrensrecht:vernehmung_von_mitgliedern_des_bundestages_und_anderer_gremien

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Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages und anderer Gremien

§ 376 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die besonderen Vorschriften für die Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für Angestellte einer Fraktion.

§ 376 (2) ZPO

Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

siehe auch

§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.

verfahrensrecht/vernehmung_von_mitgliedern_des_bundestages_und_anderer_gremien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:52 von 127.0.0.1