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§ 376 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die besonderen Vorschriften für die Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für Angestellte einer Fraktion.
Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.
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