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verfahrensrecht:geltung_der_vorschriften_nach_beendigung_des_dienstes

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Geltung der Vorschriften nach Beendigung des Dienstes

§ 376 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften auch nach Beendigung der Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit gelten, soweit es sich um während dieser Zeit bekannt gewordene Tatsachen handelt.

§ 376 (5) ZPO

Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

siehe auch

§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.

verfahrensrecht/geltung_der_vorschriften_nach_beendigung_des_dienstes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:52 von 127.0.0.1