§ 696 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.
§ 696 (1) ZPO → Abgabe des Rechtsstreits bei Widerspruch
Beschreibt die Abgabe des Rechtsstreits an das in dem Mahnbescheid bezeichnete Gericht oder ein anderes Gericht, wenn die Parteien dies übereinstimmend verlangen.
§ 696 (2) ZPO → Maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren
Regelt die Verwendung eines maschinell erstellten Aktenausdrucks anstelle der Akten, wenn das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wurde.
§ 696 (3) ZPO → Rechtshängigkeit bei Zustellung des Mahnbescheids
Bestimmt, dass die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie nach Widerspruchserhebung abgegeben wird.
§ 696 (4) ZPO → Rücknahme des Antrags auf streitiges Verfahren
Erlaubt die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.
§ 696 (5) ZPO → Ungebundene Zuständigkeit des abgebenden Gerichts
Klarstellt, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.