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verfahrensrecht:abgabe_des_rechtsstreits_bei_widerspruch

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Abgabe des Rechtsstreits bei Widerspruch

§ 696 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Abgabe des Rechtsstreits an das in dem Mahnbescheid bezeichnete Gericht oder ein anderes Gericht, wenn die Parteien dies übereinstimmend verlangen.

§ 696 (1) ZPO

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

verfahrensrecht/abgabe_des_rechtsstreits_bei_widerspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:37 von 127.0.0.1