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verfahrensrecht:rechtshaengigkeit_bei_zustellung_des_mahnbescheids

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Rechtshängigkeit bei Zustellung des Mahnbescheids

§ 696 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie nach Widerspruchserhebung abgegeben wird.

§ 696 (3) ZPO

Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

siehe auch

§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

verfahrensrecht/rechtshaengigkeit_bei_zustellung_des_mahnbescheids.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:37 von 127.0.0.1