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verfahrensrecht:ungebundene_zustaendigkeit_des_abgebenden_gerichts

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Ungebundene Zuständigkeit des abgebenden Gerichts

§ 696 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) klärt, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist.

§ 696 (5) ZPO

Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

siehe auch

§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

verfahrensrecht/ungebundene_zustaendigkeit_des_abgebenden_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:37 von 127.0.0.1