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verfahrensrecht:ruecknahme_des_antrags_auf_streitiges_verfahren

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Rücknahme des Antrags auf streitiges Verfahren

§ 696 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.

§ 696 (4) ZPO

Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

siehe auch

§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

verfahrensrecht/ruecknahme_des_antrags_auf_streitiges_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:37 von 127.0.0.1