Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
Die Revisionsbegründung muss enthalten:
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei [→ Verfahrensrüge], die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind.
§ 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
§ 551 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.
§ 551 (1) ZPO → Pflicht zur Begründung der Revision
Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
§ 551 (2) ZPO → Einreichung und Frist der Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist beträgt zwei Monate und kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.
§ 551 (3) ZPO → Inhalt der Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung muss die Revisionsanträge und die Revisionsgründe enthalten. Bei einer zugelassenen Nichtzulassungsbeschwerde kann auf deren Begründung Bezug genommen werden.
§ 551 (4) ZPO → Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung
§ 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
ZPO, Buch 5, Abschnitt 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Fristen, der Begründung und der Zulässigkeitsprüfung, um die Überprüfung von Urteilen durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.