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verfahrensrecht:einreichung_und_frist_der_revisionsbegruendung

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Einreichung und Frist der Revisionsbegründung

§ 551 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einreichung und Frist der Revisionsbegründung.

§ 551 (2) ZPO

Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

siehe auch

§ 551 ZPO → Revisionsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.

verfahrensrecht/einreichung_und_frist_der_revisionsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:19 von 127.0.0.1