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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_anderer_vorschriften_auf_die_revisionsbegruendung

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Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung

§ 551 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung.

§ 551 (4) ZPO

§ 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 551 ZPO → Revisionsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.

verfahrensrecht/anwendung_anderer_vorschriften_auf_die_revisionsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:19 von 127.0.0.1