§ 30 (1) PatG → Patentregister
§ 28 (1) MarkenG → Markenregister
Die Eintragung ist Markenregister hat hinsichtlich der Schutzentstehung eine konstitutive Wirkung, ebenso die Löschung einer Marke aus dem Register. Der Eintragung eines Markeninhabers kommt keine Konstitutivwirkung zu, hier hat das Markenregister lediglich eine Legitimationswirkung.
Dagegen entfaltet das Patentregister keinerlei Konstitutivwirkung.
Die Eintragung ins Handelsregister hat konstitutiven Charakter. Der Eingetragene wird als Kaufmann angesehen mit allen Rechten und Pflichten.
Die Eintragung im Patentregister hat lediglich deklatorischen Charakter (§ 30 III S.2 PatG), ist demnach weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend. Dritte können sich nicht gutgläubig auf einen nicht eingetragenen Rechtsübergang berufen.
Der im Patent- und Markenregister als Inhaber Eingetragene ist trotz möglicherweise abweichender materieller Rechtslage aktiv- und passivlegitimiert. Er kann über das fremde Recht verfügen. Der materiell Berechtigte hat gegenüber dem Eingetragenen lediglich Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche.
Das Markenrecht geht von einer vermuteten Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen ausgegangen (§ 28 I MarkenG). Diese Vermutung - und auch die damit verbundene Legitimationswirkung - ist jedoch (mit Ausnahme der Passivlegitimation bei einer Löschungsklage) widerlegbar (Details: Markenregister). Das BPatG hält die Regelungen des § 28 II und III MarkenG im Patentrecht für analog anwendbar und regt eine Rechtsharmonisierung an.1)
Inbesondere:
Der Rechtsnachfolger bzw. ein Dritter kann die Verfahrensberechtigung auch durch eine nachgewiesene Prozeßführungsbefugnis (siehe z.B. Prozeßstandschaft) erlangen.
Das Handelsregister hat Publizitätswirkung. Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten als bekannt und Tatsachen, die nicht im Handelsregister eingetragen wurden, haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
Das Patent- und Markenregister hat grundsätzlich weder positive noch negative Publizitätswirkung. Publizitätswirkung entfaltet lediglich die Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt.
Anders das Gemeinschafsmarkenregister, das nach Art. 23 I GMV eine negative Publizitätswirkung entfaltet.
Änderungen der Eintragung erfolgen im Wege der Umschreibung.