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Durch Umschreibung erfolgt die Eintragung eines Rechtsübergangs in das entsprechende Register (§ 30 III PatG, § 8 IV GebrMG, 27 III MarkenG, § 29 III GeschmMG).
Bei der Umschreibung eines gewerblichen Schutzrechts handelt es sich um ein jedenfalls inhaltlich zweiseitiges Verfahren, an dem neben dem Rechtsnachfolger auch der bisher eingetragene Rechtsinhaber beteiligt ist.1)
Umschreibungsberechtigt ist der formal Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger. Voraussetzung für die Umschreibung ist der Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Amt.
Für den Nachweis der Umschreibung reicht es aus, daß der Umschreibungsantrag vom eingetragenen Inhaber und vom Rechtsnachfolger oder dessen Vertreter unterschrieben sind. Ausreichen sind auch eine Zustimmungserklärung oder ein Übertragungsvertrag.
Die Umschreibung bewirkt eine Legitimationänderung. Die Wirkung der Legitimationsänderung tritt jedenfalls mit Vollzug der Umschreibung druch das Amt ein.
Im Markenrecht ist der Rechtsnachfolger bereits ab Eingang der Umschreibungserklärung legitimiert. Bis zum Nachweis der Legitimierung und der tatsächlichen Durchfürung der Umschreibung durch das Amt bleibt der Rechtsvorgänger legitimiert (§ 28 DPMAV).
Die Eintragung im Patentregister hat deklatorischen Charakter (§ 30 III S.2 PatG). Für das Verfahren vor dem DPMA und BPatG leitet sich jedoch die formelle Verfahrensberechtigung aus dem Register ab.
Bei den Umschreibungsrichtlinien handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine behördeninterne Anweisung.
Im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer falsch vorgenommenen Umschreibung darf der grundgesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt werden.2)
Ist ein Antrag auf Umschreibung streitig, muss das Patentamt diesen Antrag – und zwar auch im stattgebenden Fall – förmlich durch Beschluss bescheiden und mit dem Vollzug der Umschreibung bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses warten. Entscheidet das Patentamt trotz des ausdrücklichen Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht förmlich über den Antrag auf Umschreibung, sondern nimmt es die Umschreibung antragsgemäß vor, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.5)
§ 74 Abs. 1 PatG ist so auszulegen, dass auch dem Rechtsnachfolger eines rechtsgeschäftlich übertragenen Patents oder einer Patentanmeldung als einem „am Verfahren Beteiligten“ mit Eingang eines den Anforderungen des § 28 DPMAV genügenden Umschreibungsantrags beim Patentamt eine Beschwerdebefugnis zusteht und dass er mit Einlegung der Beschwerde die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, auch wenn er zuvor nicht formal am Verfahren beteiligt war.6)
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vollzogene Umschreibung rückgängig zu machen ist, ist im Gesetz nicht geregelt.7)
Auszugehen ist davon, dass allein der Umstand, dass sich eine vollzogene Umschreibung als im Widerspruch zur materiellen Rechtslage erweisen sollte, eine Rückgängigmachung der Umschreibung nicht rechtfertigt.8)
Eine Rückgängigmachung kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann, oder wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht.9)
Im Falle der Bejahung eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Umschreibung hat dies nicht zur Folge, dass diese Eintragung rückwirkend, also mit Wirkung ex tunc, aus dem Register gelöscht wird. Vielmehr bewirkt die Rückgängigmachung lediglich, dass die Registerlage, so wie sie vor der verfahrensfehlerhaft vorgenommenen Eintragung bestanden hat, mit Wirkung ex nunc wieder hergestellt wird.10)
EPÜ: wie PatG; R 20 EPÜ
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