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verfahrensrecht:umschreibung

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Umschreibung

Durch Umschreibung erfolgt die Eintragung eines Rechtsübergangs in das entsprechende Register (§ 30 III PatG, § 8 IV GebrMG, 27 III MarkenG, § 29 III GeschmMG).

Bei der Umschreibung eines gewerblichen Schutzrechts handelt es sich um ein jedenfalls inhaltlich zweiseitiges Verfahren, an dem neben dem Rechtsnachfolger auch der bisher eingetragene Rechtsinhaber beteiligt ist.1)

Umschreibungsberechtigt ist der formal Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger. Voraussetzung für die Umschreibung ist der Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Amt.

Für den Nachweis der Umschreibung reicht es aus, daß der Umschreibungsantrag vom eingetragenen Inhaber und vom Rechtsnachfolger oder dessen Vertreter unterschrieben sind. Ausreichen sind auch eine Zustimmungserklärung oder ein Übertragungsvertrag.

Die Umschreibung bewirkt eine Legitimationänderung. Die Wirkung der Legitimationsänderung tritt jedenfalls mit Vollzug der Umschreibung druch das Amt ein.

Im Markenrecht ist der Rechtsnachfolger bereits ab Eingang der Umschreibungserklärung legitimiert. Bis zum Nachweis der Legitimierung und der tatsächlichen Durchfürung der Umschreibung durch das Amt bleibt der Rechtsvorgänger legitimiert (§ 28 DPMAV).

Die Eintragung im Patentregister hat deklatorischen Charakter (§ 30 III S.2 PatG). Für das Verfahren vor dem DPMA und BPatG leitet sich jedoch die formelle Verfahrensberechtigung aus dem Register ab.

Umschreibungsrichtlinien

Bei den Umschreibungsrichtlinien handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine behördeninterne Anweisung.

Im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer falsch vorgenommenen Umschreibung darf der grundgesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt werden.2)

Voraussetzungen

  • Nachweis des Rechtsübergangs: Dem Wesen des Registerverfahrens entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen. Führt diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit einer Übertragung und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, muss das Patentamt die Umschreibung versagen.3)
  • Umschreibungsanträge bzw. Bewilligungen: Für die Umschreibung einer Patentanmeldung oder eines Patents reicht es nicht aus, dass die von den Umschreibungsrichtlinien geforderten Nachweise für den Rechtsübergang vorliegen. Sofern nicht von allen am Umschreibungsverfahren Beteiligten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen, ist es vielmehr erforderlich, den übrigen Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beantragten Umschreibung zu äußern.4)

Förmliche Entscheidung über die Umschreibung

Ist ein Antrag auf Umschreibung streitig, muss das Patentamt diesen Antrag – und zwar auch im stattgebenden Fall – förmlich durch Beschluss bescheiden und mit dem Vollzug der Umschreibung bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses warten. Entscheidet das Patentamt trotz des ausdrücklichen Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht förmlich über den Antrag auf Umschreibung, sondern nimmt es die Umschreibung antragsgemäß vor, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.5)

Beschwerde gegen die Umschreibung

§ 74 Abs. 1 PatG ist so auszulegen, dass auch dem Rechtsnachfolger eines rechtsgeschäftlich übertragenen Patents oder einer Patentanmeldung als einem „am Verfahren Beteiligten“ mit Eingang eines den Anforderungen des § 28 DPMAV genügenden Umschreibungsantrags beim Patentamt eine Beschwerdebefugnis zusteht und dass er mit Einlegung der Beschwerde die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, auch wenn er zuvor nicht formal am Verfahren beteiligt war.6)

Rückgängigmachen einer Umschreibung

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vollzogene Umschreibung rückgängig zu machen ist, ist im Gesetz nicht geregelt.7)

Auszugehen ist davon, dass allein der Umstand, dass sich eine vollzogene Umschreibung als im Widerspruch zur materiellen Rechtslage erweisen sollte, eine Rückgängigmachung der Umschreibung nicht rechtfertigt.8)

Eine Rückgängigmachung kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann, oder wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht.9)

Im Falle der Bejahung eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Umschreibung hat dies nicht zur Folge, dass diese Eintragung rückwirkend, also mit Wirkung ex tunc, aus dem Register gelöscht wird. Vielmehr bewirkt die Rückgängigmachung lediglich, dass die Registerlage, so wie sie vor der verfahrensfehlerhaft vorgenommenen Eintragung bestanden hat, mit Wirkung ex nunc wieder hergestellt wird.10)

EPÜ: wie PatG; R 20 EPÜ

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 25; BPatGE 46, 42, 43 „Umschreibung“
2)
BPatG, Jahresbericht 2006, S. 46
3)
BPatG, Beschl. v. 06.10.2005 – 10 W (pat) 1/04 – Umschreibung/Rechtliches Gehör II; vgl. BGH a.a.O. - Marpin; Beschl. v. 23.04.2001, BlPMZ 2001, 354 = Mitt 2001, 379 - Umschreibungsantrag; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 30 Rn 35; Busse/Schwendy, a.a.O., § 30 Rdn. 88.
4)
BPatG, Beschl. v. 10.05.1999 – 10 W (pat) 4/99 – BlPMZ 1999, 370
5)
(BPatG, Beschl. v. 20.01.2005 – 10 W (pat) 46/03; Fortführung des Beschl. v. 12.06.2003 – 10 W (pat) 34/01).
6)
BPatG, Beschl. v. 27.01.2005 – 21 W (pat) 52/02 – Beleuchtungseinheit.
7)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06
8)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 29
9)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06; m.w.N.
10)
BPatG, Beschl. v. 16. Juni 2006, 10 W (pat) 52/04
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