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Der begriff Passivlegitimation bezieht sich auf die materielle Verpflichtung des Beklagten, ein Recht gegen sich geltend machen zu lassen. Fehlt die Passivlegitimation, so ist eine Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Beispiel: Beklagter steht mit dem rechtsverletzendem Gegenstand in keinerlei materiellrechtlichem Bezug.
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