Prozeßvoraussetzungen

Wirksamkeit der Klageerhebung
Parteifähigkeit
Prozessvoraussetzung der ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung

Das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen (auch Sachurteilsvoraussetzungen bzw. Verfahrensvoraussetzungen) ist Voraussetzung dafür, daß überhaupt ein Sachurteil ergehen kann.

Fehlt eine Prozeßvoraussetzung, so kommt es zur Abweisung, d.h. das Rechtsbegehren wird als unzulässig verworfen. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO) und unterliegen nicht dem Strengbeweis, sondern dem Freibeweis.

Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen und hierbei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die erst in der Berufungsinstanz eingetreten sind.1)

Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden.2)

Weitere Sachurteilsvoraussetzungen

Prüfung von Amts wegen

Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Eine Rüge ist im Zivilprozeß nur bei der Zuständigkeit, bei der Einrede der fehlenden Ausländersicherheit und bei der Einrede der Schiedgerichtsabrede erforderlich.

Verfahren mit besonderen Prozeßvoraussetzungen

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 47/22 - Aminopyridin; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 145/02, GRUR 2005, 502, 503 - Götterdämmerung; Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 201
2)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98, NJW 2001, 3337 [juris Rn. 17]
3)
BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, vgl. BGHZ 123, 30, 32 - Indorektal II; BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134