Postulationsfähigkeit

§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
§ 78 ZPO → Parteiprozess

Vertretung

Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozeßhandlungen wirksam vornehmen zu können.

Fehlt es an der Postulationsfähigkeit, ist die Prozesshandlung unwirksam.1)

Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann zwar durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden, doch muss die Genehmigung bei fristgebundenen Prozesshandlungen vor Fristablauf erfolgen.2)

In einem Parteiprozeß kann sich die Partei selbst oder durch eine von ihr gewählte Person vertreten lassen. Beispiele für Parteiprozesse: Amtsgericht, Arbeitsgericht, DPMA und BPatG.

In einem Anwaltsprozeß kann nur ein zugelassener Rechtanwalt rechtswirksame Handlungen vornehmen. Beispiele: Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Familiengericht, Landesarbeitsgericht.

ZPO

Ausnahme bildet der Antrag auf einstweilige Verfügung:

§ 936 ZPO verweist auf Anwendung der Arrestvorschriften; § 920 III Arrestgesuch: Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden i.V.m. § 78 V: Diese Vorschriften (Anwaltszwang) sind nicht auf Prozesshandlungen anzuwenden, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können  Antrag ohne Anwaltszwang möglich, aber falls mündlich verhandelt werden muss besteht wieder Anwaltszwang.

DPMA

BPatG

BGH

EPA

siehe auch

Prozesshandlung

1)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, 1701 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 18. November 2014 - II ZR 1/14, NJW 2015, 557 Rn. 5; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 78 Rn. 11 f.
2)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06, NJW-RR 2007, 278 Rn. 4 mwN