§ 404a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht, einschließlich der Erteilung von Weisungen und der Kommunikation mit den Parteien.
§ 404a (1) ZPO → Leitung und Weisungen durch das Gericht
Das Gericht leitet die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm Weisungen für Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen.
§ 404a (2) ZPO → Einweisung und Erläuterung der Beweisfrage
Das Gericht soll den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören und in seine Aufgabe einweisen.
§ 404a (3) ZPO → Festlegung der Tatsachengrundlage bei streitigem Sachverhalt
Das Gericht bestimmt, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
§ 404a (4) ZPO → Befugnisse des Sachverständigen zur Aufklärung der Beweisfrage
Das Gericht legt fest, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist.
§ 404a (5) ZPO → Mitteilung von Weisungen an die Parteien
Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen, und die Teilnahme an Terminen zur Einweisung ist zu gestatten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestellung, Aufgaben und Pflichten von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Leitung ihrer Tätigkeit durch das Gericht und der Kommunikation mit den Parteien.