Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 856 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.

§ 856 (1) ZPO → Klagebefugnis des Gläubigers bei mehrfacher Pfändung
Ermöglicht jedem Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen zu erheben.

§ 856 (2) ZPO → Anschluss als Streitgenosse bei mehrfacher Pfändung
Erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen.

§ 856 (3) ZPO → Ladung der Gläubiger zur mündlichen Verhandlung
Verpflichtet den Drittschuldner, die nicht klagenden oder sich nicht anschließenden Gläubiger zur mündlichen Verhandlung zu laden.

§ 856 (4) ZPO → Wirksamkeit der Entscheidung für alle Gläubiger
Bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist.

§ 856 (5) ZPO → Unwirksamkeit bei fehlender Ladung
Verhindert, dass der Drittschuldner sich gegenüber einem nicht geladenen Gläubiger auf eine ihm günstige Entscheidung berufen kann.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung von Forderungen
Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Gläubiger und Drittschuldner sowie der Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung.