§ 856 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.
§ 856 (1) ZPO → Klagebefugnis des Gläubigers bei mehrfacher Pfändung
Ermöglicht jedem Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen zu erheben.
§ 856 (2) ZPO → Anschluss als Streitgenosse bei mehrfacher Pfändung
Erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen.
§ 856 (3) ZPO → Ladung der Gläubiger zur mündlichen Verhandlung
Verpflichtet den Drittschuldner, die nicht klagenden oder sich nicht anschließenden Gläubiger zur mündlichen Verhandlung zu laden.
§ 856 (4) ZPO → Wirksamkeit der Entscheidung für alle Gläubiger
Bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist.
§ 856 (5) ZPO → Unwirksamkeit bei fehlender Ladung
Verhindert, dass der Drittschuldner sich gegenüber einem nicht geladenen Gläubiger auf eine ihm günstige Entscheidung berufen kann.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung von Forderungen
Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Gläubiger und Drittschuldner sowie der Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung.