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§ 856 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen.
Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.
§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.
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