Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anschluss_als_streitgenosse_bei_mehrfacher_pfaendung

finanzcheck24.de

Anschluss als Streitgenosse bei mehrfacher Pfändung

§ 856 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen.

§ 856 (2) ZPO

Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.

verfahrensrecht/anschluss_als_streitgenosse_bei_mehrfacher_pfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1