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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wirksamkeit_der_entscheidung_fuer_alle_glaeubiger

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Wirksamkeit der Entscheidung für alle Gläubiger

§ 856 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist.

§ 856 (4) ZPO

Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.

verfahrensrecht/wirksamkeit_der_entscheidung_fuer_alle_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1