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verfahrensrecht:unwirksamkeit_bei_fehlender_ladung

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Unwirksamkeit bei fehlender Ladung

§ 856 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verhindert, dass der Drittschuldner sich gegenüber einem nicht geladenen Gläubiger auf eine ihm günstige Entscheidung berufen kann.

§ 856 (5) ZPO

Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.

verfahrensrecht/unwirksamkeit_bei_fehlender_ladung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1