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verfahrensrecht:ladung_der_glaeubiger_zur_muendlichen_verhandlung

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Ladung der Gläubiger zur mündlichen Verhandlung

§ 856 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Drittschuldner, die nicht klagenden oder sich nicht anschließenden Gläubiger zur mündlichen Verhandlung zu laden.

§ 856 (3) ZPO

Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.

verfahrensrecht/ladung_der_glaeubiger_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:42 von 127.0.0.1