§ 805 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.
§ 805 (1) ZPO → Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung trotz fehlendem Besitz
Ein Dritter kann der Pfändung nicht widersprechen, aber seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen, unabhängig von der Fälligkeit seiner Forderung.
§ 805 (2) ZPO → Erhebung der Klage bei Vollstreckungsgericht oder Landgericht
Die Klage ist beim Vollstreckungsgericht oder, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, beim Landgericht zu erheben.
§ 805 (3) ZPO → Streitgenossenschaft von Gläubiger und Schuldner
Wenn die Klage gegen Gläubiger und Schuldner gerichtet wird, sind diese als Streitgenossen anzusehen.
§ 805 (4) ZPO → Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung
Bei Glaubhaftmachung des Anspruchs hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind entsprechend anzuwenden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Klagen im Zwangsvollstreckungsverfahren
Regelt die verschiedenen Klagen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhoben werden können, einschließlich der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und der Vollstreckungsabwehrklage.