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verfahrensrecht:erhebung_der_klage_bei_vollstreckungsgericht_oder_landgericht

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Erhebung der Klage bei Vollstreckungsgericht oder Landgericht

§ 805 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Klage beim Vollstreckungsgericht oder beim Landgericht zu erheben ist.

§ 805 (2) ZPO

Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

siehe auch

§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.

verfahrensrecht/erhebung_der_klage_bei_vollstreckungsgericht_oder_landgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1