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verfahrensrecht:streitgenossenschaft_von_glaeubiger_und_schuldner

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Streitgenossenschaft von Gläubiger und Schuldner

§ 805 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Gläubiger und Schuldner als Streitgenossen anzusehen sind, wenn die Klage gegen beide gerichtet wird.

§ 805 (3) ZPO

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

siehe auch

§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.

verfahrensrecht/streitgenossenschaft_von_glaeubiger_und_schuldner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1