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§ 805 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Gläubiger und Schuldner als Streitgenossen anzusehen sind, wenn die Klage gegen beide gerichtet wird.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.
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