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verfahrensrecht:anordnung_der_hinterlegung_des_erloeses_bei_glaubhaftmachung

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Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung

§ 805 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung des Anspruchs.

§ 805 (4) ZPO

Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.

verfahrensrecht/anordnung_der_hinterlegung_des_erloeses_bei_glaubhaftmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1