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§ 805 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung des Anspruchs.
Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.
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