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verfahrensrecht:anspruch_auf_vorzugsweise_befriedigung_trotz_fehlendem_besitz

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Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung trotz fehlendem Besitz

§ 805 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es einem Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.

§ 805 (1) ZPO

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

siehe auch

§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.

verfahrensrecht/anspruch_auf_vorzugsweise_befriedigung_trotz_fehlendem_besitz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1