Die Klageschrift muss enthalten:
§ 253 (2) Nr. 2 ZPO → Klageantrag, Bestimmtheit des Klageantrags
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.1)
Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig.2)
Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stellen, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens.3)
Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne weiteres möglich ist.4)
Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann5). Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen6).7)
Bei der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers handelt es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.8)
Eine fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift kann noch in den Tatsacheninstanzen und damit durch entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung geheilt werden.9)
Daraus folgt, dass diesbezügliches Vorbringen vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden kann.10)
Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter.11), oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. Dafür spricht auch der in § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Zustellungen an eine Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfolgen können. Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.12)
Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.13)
Darüber hinaus hat der Kläger in der Klageschrift auch eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben, bei der die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Diese Angabe muss daher darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Dafür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift, sondern in geeigneten Fällen auch die Angabe der Arbeitsstelle in Betracht.14)
§ 253 ZPO → Klageschrift
§ 253 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) listet die zwingenden Inhalte der Klageschrift auf.
Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.
§ 588 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.
§ 588 (1) ZPO → Anforderungen an den vorbereitenden Schriftsatz
Legt fest, dass die Klage als vorbereitender Schriftsatz die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes, die Angabe der Beweismittel und die Erklärung über die beantragte Entscheidung enthalten soll.
§ 588 (2) ZPO → Beifügung von Urkunden bei Restitutionsklage
Regelt, dass dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, die Urkunden beizufügen sind, auf die sie gestützt wird, und was zu tun ist, wenn diese nicht in den Händen des Klägers sind.
ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 2 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Anfechtungsgründe und der notwendigen Beweismittel.