Gang der mündlichen Verhandlung

§ 137 (1) ZPO

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

§ 137 (2) ZPO

Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

§ 137 (3) ZPO

Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

§ 137 (4) ZPO

In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

siehe auch

Gang der mündlichen Verhandlung

§ 137 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.

§ 137 (1) ZPO → Einleitung der mündlichen Verhandlung durch Anträge
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

§ 137 (2) ZPO → Freie Rede der Parteien
Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten und müssen das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen.

§ 137 (3) ZPO → Bezugnahme und Vorlesung von Dokumenten
Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

§ 137 (4) ZPO → Worterteilung in Anwaltsprozessen
In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Abläufe und Anforderungen im Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der Urteilsverkündung.