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verfahrensrecht:einleitung_der_muendlichen_verhandlung_durch_antraege

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Einleitung der mündlichen Verhandlung durch Anträge

§ 137 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet wird, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

§ 137 (1) ZPO

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/einleitung_der_muendlichen_verhandlung_durch_antraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1