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§ 137 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet wird, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.
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