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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:worterteilung_in_anwaltsprozessen

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Worterteilung in Anwaltsprozessen

§ 137 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten ist.

§ 137 (4) ZPO

In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/worterteilung_in_anwaltsprozessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1