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verfahrensrecht:freie_rede_der_parteien

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Freie Rede der Parteien

§ 137 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorträge der Parteien in freier Rede zu halten sind und das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen müssen.

§ 137 (2) ZPO

Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/freie_rede_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1